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Newsletter Juni 2026

Sehr geehrte Leserin,

sehr geehrter Leser,     

die Urlaubszeit naht. Auch in diesem Monat wurden einige interessante Entscheidungen veröffentlicht, die wir nachfolgend darstellen wollen. Sollten Sie zu einzelnen Entscheidungen Rückfragen haben, melden Sie sich gerne.

Gliederung:

§ 1 Arbeitsrecht

1. Zulässigkeit von vorgelagerten Versetzungen zur Vorbereitung eines Betriebsüberganges,

BAG, Beschl. v. 18.05.2026 – 6 AZN 90/26

2. Zwischenzeugnis: Anspruch sowie Darlegungs- und Beweislast,

LAG Köln, Urt. v. 4.3.2026 – 5 SLa 495/25

3. Keine Schadensersatzansprüche für Mitarbeiter wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz,

LAG Niedersachsen, Urt. v. 29.5.2026 – 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25

4. Darlegungslast eines Beschäftigten im Eingruppierungsrechtsstreit,

LAG Niedersachsen, Urt. v. 23.3.2026 – 15 SLa 86/25

§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

1. Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der Parkzeit auf privatem Parkplatz,

BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25

2. Keine Instandsetzungskosten bis zum Wiederbeschaffungswert bei Verwendung gebrauchter Bauteile,

OLG Celle, Beschl- v. 30.01.2026 – 11 U 45/25

3. Anspruch des Krankentagegeldversicherers auf Auskunft über den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente,

LG München I, Urt. c. 2.12.2025 – 12 O 2366/25

4. Fahrverbot und Beschränkung auf Fahrzeugarten,

AG Dortmund, Urt. v. 22.1.2026 – 729 OWi-220 Js 711/25

§ 3 Notariat

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt,

BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24

§ 1 Arbeitsrecht

1. Zulässigkeit von vorgelagerten Versetzungen zur Vorbereitung eines Betriebsüberganges,

BAG, Beschl. v. 18.05.2026 – 6 AZN 90/26

§ 106 GewO verbietet nicht generell vorgelagerte Versetzungen von Arbeitnehmern in eine übergehende wirtschaftliche Einheit zur Vorbereitung eines Betriebsteilsübergangs.

2. Zwischenzeugnis: Anspruch sowie Darlegungs- und Beweislast,

LAG Köln, Urt. v. 4.3.2026 – 5 SLa 495/25

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, wenn er aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts der Arbeitnehmer. Die Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft. Danach genügt auf der ersten Stufe die Darlegung des Arbeitnehmers, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Lässt sich aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers ein triftiger Grund folgern, ist der Beweis des Arbeitnehmers als geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen eines sachlichen Grundes schlicht (mit Nichtwissen) bestreitet. Das Bestreiten eines triftigen Grundes ist nur erheblich, wenn er Umstände darlegt und ggf. beweist, die zu Zweifeln an der Wahrheitsmäßigkeit der Angaben des Arbeitnehmers führen. Sind die Tatsachen, die zu Zweifeln an dem vom Arbeitnehmer behaupteten Grund Anlass geben, entweder unstreitig oder vom Arbeitgeber bewiesen worden, hat der Arbeitnehmer die Gelegenheit, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen ergänzend vorzutragen.

3. Keine Schadensersatzansprüche für Mitarbeiter wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz,

LAG Niedersachsen, Urt. v. 29.5.2026 – 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25

Die Kläger sind bei der Beklagten als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Beklagten nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung. Mit seinen am 29.05.2026 verkündeten Entscheidungen hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Berufungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bestehe nicht. Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien. Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor.

Gegen die Entscheidungen hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

4. Darlegungslast eines Beschäftigten im Eingruppierungsrechtsstreit,

LAG Niedersachsen, Urt. v. 23.3.2026 – 15 SLa 86/25

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe – unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen – seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Die Eigenverantwortlichkeit einer Tätigkeit kann nicht durch Vorlage von Feedback-Bögen zugeordneter Mitarbeiter, die eine eigenständige Beratung bescheinigen dargelegt werden.

§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

1. Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der Parkzeit auf privatem Parkplatz,

BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25

Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf dem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.

2. Keine Instandsetzungskosten bis zum Wiederbeschaffungswert bei Verwendung gebrauchter Bauteile,

OLG Celle, Beschl- v. 30.01.2026 – 11 U 45/25

Eine Regelung in den AVB eines Kaskoversicherers, wonach die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes nur gezahlt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, und welche zugleich die Möglichkeit einer Abrechnung mit den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen eröffnet, wenn der Reparaturnachweis per Rechnung fehlt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar dahingehend zu verstehen, dass eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindert werden soll. Eine solche Bereicherung drohte aber in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer Reparaturmaßnahmen, wie etwa den Einbau von Neuteilen, erstattet verlangen könnte, obwohl er diese erwiesenermaßen nicht durchgeführt hat.

3. Anspruch des Krankentagegeldversicherers auf Auskunft über den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente,

LG München I, Urt. c. 2.12.2025 – 12 O 2366/25

Der Krankentagegeldversicherer kann von seinem Versicherungsnehmer Auskunft über den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente nach Dauer und Höhe beanspruchen.

4. Fahrverbot und Beschränkung auf Fahrzeugarten,

AG Dortmund, Urt. v. 22.1.2026 – 729 OWi-220 Js 711/25

Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE.

3. Notariat

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt,

BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24

Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht.

Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. 

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Niehaus

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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