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Newsletter Februar 2026

Sehr geehrte Leserin,

sehr geehrter Leser,

anbei erhalten Sie Entscheidungen der Gerichte, die im Februar 2026 veröffentlicht wurden. Für Rückfragen stehen wir wie immer gerne zur Verfügung.

Gliederung

§ 1 Arbeitsrecht

1. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhung,

BAG, Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 239/24

2. Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bei Elternzeit,

LAG Hamm, Urt. v. 05.11.2025 – 11 SLa 394/25

3. Wahrung von Ausschlussfristen durch unzulässige Klageerhebung,

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.1.2026 – 4 Sa 41/25

4. Abmahnungen und Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten, die nicht genderte, unwirksam,

LAG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 – 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25

5. Außerordentliche Kündigung einer Führungskraft infolge der Freigabe von Anträgen auf Elternzeit,

LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.05.2025 – 4 SLa 539/24

§ 2 Verkehrsrecht / Versicherungsrecht

1. Haftung des Vermieters für Sturz des Mieters bei Glätte auf gemeinschaftlichem Grundstück der Wohnungseigentümer, BGH, Urt. v. 06.08.2025 – VIII ZR 250/23

2. Keine Haftung eines Elternteils für Fahrfehler eines fast sechsjährigen Kindes bei bloßem Augenblickversagen,

LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 – 2 O 135/24

§ 3 Notariat

1. Erfordernis der Eintragung einer grundbesitzhaltenden GbR im Gesellschaftsregister,

BGH, Beschl. v. 03.07.2025 – V ZB 17/24

2. Anwendbarkeit der §§ 339 ff. BGB auf Vertragsstrafenregelung bei Bauzeitüberschreitung in der Gemeinschaftsordnung,

BGH, Urt. v. 24.10.2025 – V ZR 129/24

3. Kein (automatisierter) Vertretungsausschluss des anderen Elternteils bei nicht verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern,

OLG München, Beschl. v. 05.08.2025 – 34 Wx 167/25e

§ 1 Arbeitsrecht

1. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhung,

BAG, Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 239/24

Im Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer nur gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Dabei kommt es nicht auf den Grund für die Vorenthaltung der Leistung an, sondern auf den Zweck für ihre Gewährung.

Gewährt der Arbeitgeber nur denjenigen Arbeitnehmern eine Grundlohnerhöhung, die bereits ein neues Arbeitsvertragsmuster unterschrieben haben, kann er die Benachteiligung der Arbeitnehmer, die dies nicht getan haben, daher nicht damit rechtfertigen, er wolle einen Anreiz für die Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen setzen. Die begünstigten Arbeitnehmern können zu diesem Ziel keinen Beitrag mehr leisten.

Der Grundlohn wird nach § 611a Abs. 1 S. 1 und Abs. BGB als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gezahlt. Eine Lohnerhöhung, die sich nur auf den Grundlohn bezieht, kann daher in der begünstigten Gruppe auch nicht damit begründet werden, diese solle für die Unterzeichnung der neuen Arbeitsvertragsmuster „belohn“ werden.

2. Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bei Elternzeit,

LAG Hamm, Urt. v. 05.11.2025 – 11 SLa 394/25

Der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit findet nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor dem Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte.

Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässigerweise dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt für den Arbeitgeber einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Den Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer in diesem Lichte allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutzes unbillig und zugleich systemwidrig.  

3. Wahrung von Ausschlussfristen durch unzulässige Klageerhebung,

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.1.2026 – 4 Sa 41/25

Rückzahlungsansprüchen wegen unbeabsichtigter Entgeltüberzahlungen kann auch bei Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds zum Zeitpunkt der Zahlungsbewirkung der Einwand des § 814 BGB nicht entgegengesetzt werden.
Bei zweistufigen Ausschlussfristen wirkt die Einhaltung der zweiten Stufe (gerichtliche Geltendmachung) nicht fort, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird und gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt wird oder nicht zumindest zeitnah eine erneute (zulässige) Klage erhoben wird, die geeignet ist, eine materielle Klärung der Anspruchsberechtigung herbeizuführen.

4. Abmahnungen und Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten, die nicht genderte, unwirksam,

LAG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 – 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 5.2.2026 festgestellt, dass zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam sind. Das Bundesamt erteilte der Klägerin zwei Abmahnungen und sprach schließlich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus, weil die Klägerin eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig genderte und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf einarbeitete. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in seinen Urteilen vom 17.7.2025 die Beklagte zum einen dazu verurteilt, die Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen (Az. 4 Ca 62/25) und zum anderen festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist (Az. 4 Ca 53/25). Gegen diese Urteile hat die Beklagte jeweils Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt.  Das Landesarbeitsgericht hat die Urteile des Arbeitsgerichts bestätigt. Die Klägerin ist nicht dazu verpflichtet gewesen, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Stellendokumentation, noch hat ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundeamtes diese Verpflichtung wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen.

5. Außerordentliche Kündigung einer Führungskraft infolge der Freigabe von Anträgen auf Elternzeit,

LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.05.2025 – 4 SLa 539/24

Eine Führungskraft ist aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten gehalten, personelle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Verhandlungsposition der Arbeitgeberseite gegenüber den von einer Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verschlechtern. Bei einem Interessenkonflikt zwischen der Arbeitgeberseite und den der Führungskraft unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, hat die Führungskraft ihr Verhalten zuvorderst an den unternehmerischen Interessen auszurichten. Die Freigabe von Anträgen auf Elternteilzeit durch eine Führungskraft, in dem Wissen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung im Sinne des § 15 Abs. 4, 7 BEEG vorliegen und für die Arbeitgeberseite ein finanzieller Schaden aufgrund einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit entstehen kann, ist ein Verhalten, das „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ein kollusives Zusammenwirken mit den antragstellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Nachteil der Arbeitgeberseite verstärkt hierbei das Gewicht der Pflichtverletzung.

§ 2 Verkehrsrecht / Versicherungsrecht

1. Haftung des Vermieters für Sturz des Mieters bei Glätte auf gemeinschaftlichem Grundstück der Wohnungseigentümer, BGH, Urt. v. 06.08.2025 – VIII ZR 250/23

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter.

Diese Pflichten obliegen dem Vermieter auch dann, wenn er Mitglied einer Wohnungsgemeinschaft ist.

Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er nach § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB wie für eigenes Verschulden rechtlich einzustehen hat.

Ist der Mieter infolge der Glätte auf einem zum Grundstück gehörenden Weg vom haus zur Straße zu Fall gekommen und hat sich hierbei erhebliche Verletzungen zugezogen, die eine längere Heilbehandlung erforderlich machen, so steht ihm gegen seinen Vermieter ein Schmerzensgeldanspruch zu.

2. Keine Haftung eines Elternteils für Fahrfehler eines fast sechsjährigen Kindes bei bloßem Augenblickversagen,

LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 – 2 O 135/24

Ein Elternteil beaufsichtigt ein fast sechsjähriges Kind hinreichend, wenn das Kind in vertrauter Umgebung eines verkehrsberuhigten Bereichs regelmäßig und sicher Fahrrad fährt und die Aufsichtsperson das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose Sichtkontrolle der Eltern ist unter diesen Umständen nicht geboten.

Selbst aus etwaigen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr bei Kindern in diesem Alter folgt nicht, dass diese infolge einer möglicherweise noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Eine Haftung scheidet gem. § 832 Abs. 1 S.2 2. Alt. BGB ohnehin aus, wenn durch ein Augenblickversagen des fahrradfahrenden Kindes selbst eine engmaschige Aufsicht des Elternteils den Unfall nicht hätte verhindern können.

§ 3 Notariat

1. Erfordernis der Eintragung einer grundbesitzhaltenden GbR im Gesellschaftsregister,

BGH, Beschl. v. 03.07.2025 – V ZB 17/24

Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31.12.2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird; ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.

2. Anwendbarkeit der §§ 339 ff. BGB auf Vertragsstrafenregelung bei Bauzeitüberschreitung in der Gemeinschaftsordnung,

BGH, Urt. v. 24.10.2025 – V ZR 129/24

In einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getroffen werden, für die die §§ 339 ff. BGB gelten. Hiernach verwirkte Strafen unterliegen der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB; § 348 HGB ist nicht anwendbar.

3. Kein (automatisierter) Vertretungsausschluss des anderen Elternteils bei nicht verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern,

OLG München, Beschl. v. 05.08.2025 – 34 Wx 167/25e

Steht den nicht miteinander verheirateten Eltern eines minderjährigen Kindes das gemeinsame Sorgerecht zu, führt der einen Elternteil betreffende Vertretungsausschluss nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zum automatischen Ausschluss auch des anderen Elternteils.  

Sofern nicht in der Person des anderen Elternteils ein eigener Grund für einen Vertretungsausschluss vorliegt, besteht dessen Vertretungsbefugnis für das minderjährige Kind als Alleinvertretungsbefugnis fort.

Im Falle der Übertragung einer vermieteten Eigentumswohnung von den Eltern eines Elternteils auf das minderjährige Kind kann daher der andere Elternteil das Kind bei der Auflassungserklärung wirksam alleine vertreten. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es in diesem Fall nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Niehaus

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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