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Newsletter März 2026

Sehr geehrte Leserin,

sehr geehrter Leser,

zunächst wünschen wir allen angenehme Osterfeiertage.

Der Newsletter März 2026 beschäftigt sich auch noch einmal kurz mit einigen wichtigen Entscheidungen aus dem Jahr 2025, die in den vorherigen Newslettern noch nicht aufgenommen wurden. Besonders wollen wir Arbeitgeber jedoch auf die neuste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hinsichtlich der Unwirksamkeit von Freistellungsklauseln hinweisen. Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor.

Für Rückfragen zu den einzelnen Entscheidungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Gliederung

§ 1 Arbeitsrecht

1. Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich,

BAG, Urt. v. 03.06.2025 – 9 AZR 104/24

2. Beweiswert eines ausländischen Attests,

BAG, Urt. v. 15.01.2025 – 5 AZR 284/24

3. Kein böswilliges Unterlassen der Erzielung anderweitigen Verdienstes während Freistellung,

BAG, Urt. b. 12.02.2025 – 5 AZR 127/24

4. Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens,

BAG, Urt. v. 12.02.2025 – 5 AZR 171/24

5. Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiatoren,

LAG München, Urt. v. 20.08.2025 – 10 SLa 2/25

6. Formale Anforderungen eines Arbeitszeugnisses,

LAG Hamm, Beschl. v. 19.02.2026 – 9 Ta 319/25

7. Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel,

BAG, Urt. v. 25.03.2026 – 5 AZR 108/25

§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

1. Haftung eines Autohauses für einen glättebedingten Sturz auf seinem Betriebsgelände,

OLG Brandenburg, Urt. v. 05.11.2025 – 4 U 96/24

2. Kollision mit fliegendem Fasan keine höhere Gewalt,

OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025 – 5 U 30/25

3. Aufrechnung durch Krankentagegeldversicherer,

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.06.2025 – 5 U 52/24

§ 3 Notariat

1. Erbscheinsverfahren: Alleinerbenstellung bei Einsetzung mehrerer Erben und Vermächtnisnehmer; Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung bei Vorliegen einer Testamentskopie,

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.08.2025 – 8 W 66/24

2. Objektbezogene Beschränkung des Stimmrechts der Sondereigentümer durch Vereinbarung; Bestimmtheit der Beschränkung,

BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 189/24

§ 1 Arbeitsrecht

1. Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich,

BAG, Urt. v. 03.06.2025 – 9 AZR 104/24

In einem noch laufenden Arbeitsverhältnis können die Arbeitsvertragsparteien  keine Disposition über den gesetzlichen Urlaubsanspruch treffen. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht auf die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers, der das gesamte Jahr 2023 arbeitsunfähig erkrankt war, zum 30.04.2023 aus dem Arbeitsverhältnis infolge Kündigung ausschied und Ende März 2023 mit seinem Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatte, wonach Urlaubsansprüche in natura gewährt seien. Ein wirksamer Tatsachenvergleich sei nicht möglich, da keine Unsicherheit über die Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs bestanden habe.

2. Beweiswert eines ausländischen Attests,

BAG, Urt. v. 15.01.2025 – 5 AZR 284/24

Einem ausländischen ärztlichen Attest kann der gleiche Beweiswert wie einem deutschen Attest zukommen, wenn daraus hervorgeht, dass der behandelnde Arzt zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit differenziert hat. Allerdings gelten auch für ausländische Atteste die inhaltlichen Vorgaben der deutschen Arbeitsunfähigkeits-RL, da diese einen medizinischen Standard darstellt, an dem jedes Attest zu messen ist. Die dann vorzunehmende Gesamtabwägung führte dazu, dass das BAG den Beweiswert des Attests als erschüttert ansah.

3. Kein böswilliges Unterlassen der Erzielung anderweitigen Verdienstes während Freistellung,

BAG, Urt. b. 12.02.2025 – 5 AZR 127/24

Ein Arbeitnehmer muss sich nach Kündigung und Freistellung im noch laufenden Arbeitsverhältnis keinen böswillig unterlassenen hypothetischen erzielbaren anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Offen ließ das BAG die Frage, ob Arbeitgeber dies vermeiden, können, indem sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.

4. Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiatoren,

LAG München, Urt. v. 20.08.2025 – 10 SLa 2/25

Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 b KSchG für Vorfeld-Initiatoren greift erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 KSchG. Solange keine Behinderungsabsicht gegen eine Betriebsratsgründung nachweisbar ist (§ 20 Abs. 1 S. 1 BetrVG), bleiben Probezeitkündigungen auch bei notariell beglaubigter Absicht zur Gründung eines Betriebsrats möglich. Auch die Abgabe der beglaubigten Absichtserklärung selbst sei in diesem Fall treuwidrig gewesen, da der Arbeitnehmer damit lediglich eine Kündigung habe verhindern wollen. Die Revision  ist anhängig.

5. Formale Anforderungen eines Arbeitszeugnisses,

LAG Hamm, Beschl. v. 19.02.2026 – 9 Ta 319/25

Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet ist sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.

6. Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel,

BAG, Urt. v. 25.03.2026 – 5 AZR 108/25

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. 

§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht  

1. Haftung eines Autohauses für einen glättebedingten Sturz auf seinem Betriebsgelände,

OLG Brandenburg, Urt. v. 05.11.2025 – 4 U 96/24

Wenn dichter Schneefall einsetzt, besteht keine Streupflicht. Nach Ende des Schneefalls ist unverzüglich zu streuen. Dem Verpflichteten ist allerdings, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte einzuleiten, eine angemessene Frist gewährt, bis er nach Beendigung eines solchen dichten Schneefalls mit dem Streuen beginnen muss.

2. Kollision mit fliegendem Fasan keine höhere Gewalt,

OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025 – 5 U 30/25

Vorliegend ging es darum, dass ein Motorradbeifahrer von der Versicherung des Motorradfahrers Schadensersatz verlangte aus Betriebshaftung nach § 7 StVG, da er während der Fahrt von einem fliegenden Fasan getroffen wurde. Das OLG Oldenburg bejahte den Anspruch. Ein Ausschluss wegen höherer Gewalt komme nicht in Betracht.

Kommt es während einer Motorradfahrt zu einer Kollision des Beifahrers mit einem fliegenden Fasan, ereignet sich der Unfall bei dem Betrieb dieses Kraftfahrzeuges.

Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht, weil ein solches Ereignis durchaus vorhersehbar ist und durch äußere Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung des Seitenstreifens usw.) auch hätte verhindert werden können.

Die Tatsache, dass der Beifahrer keine Schutzkleidung trug, begründet kein Mitverschulden.

3. Aufrechnung durch Krankentagegeldversicherer,

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.06.2025 – 5 U 52/24

Eine Krankentagegeldversicherer ist nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, für den Fall, dass sich seine Einschätzung, es sei Berufsunfähigkeit eingetreten, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als unrichtig erweisen sollte, hilfsweise die Aufrechnung mit rückständigen Prämienforderungen aus dem dann fortbestehenden Versicherungsvertrag zu erklären.

§ 3 Notariat

1. Erbscheinsverfahren: Alleinerbenstellung bei Einsetzung mehrerer Erben und Vermächtnisnehmer; Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung bei Vorliegen einer Testamentskopie,

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.08.2025 – 8 W 66/24

Hat ein Erblasser insgesamt fünf Beteiligte zu unbeschränkten Erben und Vermächtnisnehmern mit formalen Erbanteilen eingesetzt, ohne näher zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu differenzieren, ist ohne Angaben zu den Vermögenswerten des Erblassers zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung auch dann nicht von einer Alleinerbenstellung einer Beteiligten auszugehen, wenn diese scheinbar mit dem größten Anteil bedacht werden sollte, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der objektive Wert dieses Anteils das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass betrachtet hat.

Liegt statt einer Originalurkunde nur eine Testamentskopie vor, sind an den grundsätzlich möglichen Beweis des Vorliegens einer wirksamen letztwilligen Verfügung strenge Anforderungen zu stellen, wobei Errichtung, Form und Inhalt der Urkunde zur Überzeigung des erkennenden Gerichts so nachzuweisen sind, als hätte ihm die entsprechende Urkunde tatsächlich im Original vorgelegen, was auf Basis von Zeugenaussagen nur möglich ist, wenn die Zeugen das Testament einschließlich der Unterschrift des Erblassers persönlich gesehen und den Testamentsinhalt selbst wahrgenommen haben.  

2. Objektbezogene Beschränkung des Stimmrechts der Sondereigentümer durch Vereinbarung; Bestimmtheit der Beschränkung,

BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 189/24

Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: „Angelegenheiten der Tiefgarage“). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte Einschränkung unwirksam.

Eine Vereinbarung, nach der bestimmte Wohnungs- bzw. Teileigentümer (hier: Stellplatzeigentümer) im Hinblick auf die Verwalterbestellung oder die auf Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan bezogenen Beschlüsse kein Stimmrecht haben, ist nichtig.  

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Niehaus

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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