Aktuelles

Bleiben Sie informiert! Erhalten Sie wertvolle Einblicke und aktuelle Informationen. Melden Sie sich jetzt für meinen monatlichen Newsletter an.

Mit der Anmeldung stimme ich zu, dass meine personenbezogenen Daten genutzt werden, um Newsletter E-Mails zu erhalten, und weiß, dass ich dies jederzeit widerrufen kann.

Newsletter Juli 2026

Sehr geehrte Leserin,

sehr geehrter Leser,

nachfolgend die im Juli 2026 veröffentlichten Gerichtsentscheidungen. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Gliederung:

§ 1 Arbeitsrecht

1. Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit,

BAG, Urt. v. 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25

2. Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung,

BAG, Urt. v. 21. Mai 20026 – 8 AZR 194/25

3. Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung,

BAG, Urt. v. 25. März 2026 – 5 AZR 108/25

4. Unwirksame Klausel bei einer Anzeige der Dienstverhinderung auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen,

LAG Baden-Württemberg, Teilurteil v. 19.02.2026 – 8 Sa 25/25

5. Kein einklagbarer Anspruch auf Homeoffice,

ArbG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2026 – 3 Ca 6587/25

§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

1. Merkantiler Minderwert kein Schaden des Leasingnehmers,

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.03.2026 – 6 U 139/25

2. Hinterbliebenengeld für die beste Freundin bei einer Jugendfreundschaft,

OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.03.2026 – 4 U 154/26

3. Berufsunfähigkeitsversicherung – Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens,

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.12.2025 – 12 W 21/25

§ 3 Notariat

1. Reichweite des Anspruchs auf plangerechte Erstherstellung; steckengebliebener Bau; Beschluss über bauliche Veränderungen vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums,

BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 219/24  

2. AGB-rechtliche Kontrolle einer Bauträgervollmacht zur Änderung der Teilungserklärung,

BGH, Urt. v. 23.01.2026 – V ZR 91/25

§ 1 Arbeitsrecht

1. Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit,

BAG, Urt. v. 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

2. Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung,

BAG, Urt. v. 21. Mai 20026 – 8 AZR 194/25

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

3. Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung,

BAG, Urt. v. 25. März 2026 – 5 AZR 108/25

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt.

4. Unwirksame Klausel bei einer Anzeige der Dienstverhinderung auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen,

LAG Baden-Württemberg, Teilurteil v. 19.02.2026 – 8 Sa 25/25

Die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Pflicht des Arbeitnehmers, gleichzeitig bei einer Anzeige einer Dienstverhinderung auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen, ist anhand § 307 Abs. 1 BGB zu beurteilen. Es handelt sich um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die i. S. v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von Rechtsvorschriften abweicht bzw. sie ergänzt.

Eine solche Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von treu und Glauben unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil ihm während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Pflicht auferlegt wird, auch auf solche „etwaige dringliche Arbeiten“ hinzuweisen, die der Arbeitgeber kennt bzw. nach Mitteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unschwer selbst ermitteln kann. In diesen Fällen verletzt es die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 BGB, die Erteilung von Weisungen während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf dringende betriebliche Anlässe zu beschränken.

Zugleich verstößt eine solche Regelung gegen das Transparenzgebot i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es werden vermeidbare Unklarheiten und Spielräume eröffnet, die dem Arbeitnehmer ein ungerechtfertigtes Risiko für die Beurteilung der Annahme von „etwaigen dringlichen Arbeiten“ auferlegen.

5. Kein einklagbarer Anspruch auf Homeoffice,

ArbG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2026 – 3 Ca 6587/25

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anordnung eines Arbeitgebers zur vollständigen Rückkehr ins Büro unwirksam ist, wenn der Entzug des Homeoffice ohne nachvollziehbaren Präsenzzweck erfolgt und das billige Ermessen verletzt. Gleichzeitig besteht jedoch kein genereller, einklagbarer Anspruch auf Homeoffice für den Arbeitnehmer.

§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

1. Merkantiler Minderwert kein Schaden des Leasingnehmers,

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.03.2026 – 6 U 139/25

Der merkantile Minderwert am Fahrzeug steht in keinem Zusammenhang mit der Wiederherstellung der mit dem Besitz verbundenen Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs, sondern betrifft nur den Substanzwert und damit das Eigentum. Ihn kann der Leasingnehmer daher nicht aus eigenem Recht, sondern nur in Vertretung des Leasinggebers verlangen.

2. Hinterbliebenengeld für die beste Freundin bei einer Jugendfreundschaft,

OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.03.2026 – 4 U 154/26

Personen, die außerhalb der in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Kerngruppe von Angehörigen stehen, müssen die Existenz eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses gemäß § 844 Abs. 3 S. 1 BGB im Einzelfall nachweisen. Dies gilt für Verwandte außerhalb des in § 844 Abs. 3 S. 1 BGB genannten Personenkreises, insbesondere für Geschwister, Stiefeltern und -kinder und sonstige Mitglieder von Patchworkfamilien sowie für Freunde und Wahlverwandte.

Noch ungeklärt ist, ob ein besonderes persönliches Näheverhältnis außerhalb familienrechtlicher bzw. „quasi-familienrechtlicher“ Beziehungen in Betracht kommt, ob also namentlich die beste Freundin oder der beste Freund Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben kann. Der Gesetzeswortlaut schließt dies nicht direkt aus. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB und die Materialien legen aber nahe, dass dies nicht der Fall sein soll.

Ein Anspruch der besten Freundin auf Hinterbliebenengeld kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich im Einzelfall keine über eine echte Jugendfreundschaft hinausgehenden Umstände ergeben, das einem entsprechenden Verhältnis zwischen beispielsweise Ehegatten oder zwischen Eltern und ihrem Kind gleichkommt und mithin davon auszugehen ist, dass zwar ein sehr gutes persönliches Verhältnis bestand, das jedoch nicht den Grad erreicht, wie er für ein besonderes Näheverhältnis i. S. d. § 844 Abs. 3 BGB prägend ist.

3. Berufsunfähigkeitsversicherung – Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens,

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.12.2025 – 12 W 21/25

Zur Klärung der Behauptung, der Versicherungsnehmer könne infolge Krankheit den von ihm beschriebenen Tätigkeiten seines zuletzt ausgeübten – vorgetragenen – Berufs zu mindestens 50 % nicht mehr nachgehen, ist ein selbstständiges Beweisverfahren grundsätzlich zulässig.

§ 3 Notariat

1. Reichweite des Anspruchs auf plangerechte Erstherstellung; steckengebliebener Bau; Beschluss über bauliche Veränderungen vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums,

BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 219/24  

Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe der Teilungserklärung verlangen.

Bei einem sogenannten steckengebliebenen Bau hat er im räumlichen Bereich seiner Sondereigentumseinheit darüber hinaus ohne Rücksicht auf die dingliche Zuordnung auch einen Anspruch auf die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen; ebenfalls erfasst ist der Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörper.

Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

2. AGB-rechtliche Kontrolle einer Bauträgervollmacht zur Änderung der Teilungserklärung,

BGH, Urt. v. 23.01.2026 – V ZR 91/25

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglich Änderungen der Teilungserklärung durch den Verwender zuzustimmen, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass eine Zustimmung nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe verlangt werden kann.

Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, einer von dem Verwender gewünschten nachträglichen Vertragsänderung zuzustimmen, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, kann sich eine Zustimmungspflicht des Vertragspartners im Regelfall nicht aus § 242 BGB ergeben.   

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Niehaus

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Newsletter Januar 2025

Sondernewsletter: Wenn das Unternehmen in der Krise steckt – Was Arbeitnehmer in der Insolvenz wissen sollten

Anmelden

Mit der Anmeldung stimme ich zu, dass meine personenbezogenen Daten genutzt werden, um Newsletter E-Mails zu erhalten, und weiß, dass ich dies jederzeit widerrufen kann.