Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,
anbei stellen wir Ihnen Entscheidungen vor, die im April veröffentlicht wurden. Für Rückfragen stehen wir wie immer gerne zur Verfügung.
Gliederung:
§ 1 Arbeitsrecht
1. Rückzahlung von Fortbildungskosten – Auslegung und Kontrolle von AGB,
BAG, Urt. v. 21.10.2025 – 9 AZR 266/24
2. Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei unberechtigten Upgrades von Flügen unwirksam,
ArbG München v. 04.03.2026 – 19 Ca 3599/25
3. Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen begründet Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG,
BAG, Urt. v. 29.1.2026 – 8 AZR 49/25
4. Immer wieder krank aus dem Jahresurlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert,
ArbG Heilbronn v. 27.03.2026 – 7 Ca 314/25
5. Kündigung wegen übler Nachrede nach interner Kritik,
LAG Hamburg, Urt. v. 10.11.2025 – 4 Sa 14/22
§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
1. Anscheinsbeweis bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel,
OLG Hamm, Beschluss v. 03.12.2025 – I -7 U 49/25
2. Zur Abwägung der Mitverursachungsbeiträge bei einem Unfall mit Traktorgespann,
OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2025 – 7 U 61/25
3. Versicherungsfall bei Vermögensschaden durch Phishing,
AG Bernau, Urt. v. 10.12.2025 – 10 C 212/25
4. Unfallversicherung – Reichweite einer ärztlichen Feststellung von Invalidität,
OLG Nürnberg, Urt. v. 29.9.2025 – 8 U 736/25
§ 3 Notariat
1. Mangelverdacht; Verdacht eines schwerwiegenden Fehlers der Kaufsache; Hausschwamm; Lebensmittelkontamination,
BGH, Beschl. v. 26.02.2026 – V ZR 83/25
2. Bauträgervertrag; unwirksame Verpflichtung des Erwerbers in AGB, nachträglicher Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen,
BGH, Urt. v. 23.01.2026 – V ZR 91/25
3. Objektbezogene Beschränkung des Stimmrechts der Sondereigentümer durch Vereinbarung; Bestimmtheit der Beschränkung,
BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 189/24
§ 1 Arbeitsrecht
1. Rückzahlung von Fortbildungskosten – Auslegung und Kontrolle von AGB,
BAG, Urt. v. 21.10.2025 – 9 AZR 266/24
Die Wirksamkeit einer in einem vorformulierten Fortbildungsvertrag getroffenen Abrede über die Rückzahlung von Fortbildungskosten ist anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen.
Bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es darauf an, wie die Klausel – ausgehend vom Vertragswortlaut – nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen.
Knüpft eine durch den Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsregelung die Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten sowohl an eine Eigenkündigung als auch eine Arbeitgeberkündigung, wenn sie „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ ausgesprochen wird, kommen mehrere Auslegungsvarianten in Bezug auf den Begriff des „Vertretenmüssens“ in Betracht. Da keine von ihnen klar vorzugswürdig ist, gehen die verbleibenden Zweifel zulasten des Arbeitgebers.
Eine Rückzahlungsklausel ist unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll. Dasselbe gilt, wenn bloße Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers dazu führt, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eintritt und der Arbeitnehmer aus diesem Grund vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet.
2. Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei unberechtigten Upgrades von Flügen unwirksam,
ArbG München v. 04.03.2026 – 19 Ca 3599/25
Eine außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Gewährung von Vorteilen (hier kostenlose Upgrades) ist mangels vorheriger Abmahnung unwirksam, wenn es sich um steuerbares Verhalten handelt, kein erheblicher Vermögensschaden substantiiert dargelegt ist und die Pflichtverletzung nicht derart schwer wiegt, dass ihre erstmalige Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen wäre. Dies gilt gleichermaßen für eine darauf gestützte Verdachtskündigung sowie für eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
3. Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen begründet Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG,
BAG, Urt. v. 29.1.2026 – 8 AZR 49/25
Ein Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistenninen, die am Flughafen Personen- und Gepäckskontrollen durchführen, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Relegion von Beschäftigten dar, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Die Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro kann als angemessen und erforderlich zur Abschreckung angesehen werden.
4. Immer wieder krank aus dem Jahresurlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert,
ArbG Heilbronn v. 27.03.2026 – 7 Ca 314/25
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken.
5. Kündigung wegen übler Nachrede nach interner Kritik,
LAG Hamburg, Urt. v. 10.11.2025 – 4 Sa 14/22
Eine erhebliche Pflichtverletzung, die sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, stellen u. a. grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber oder Vorgesetzte bzw, Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.
§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
1. Anscheinsbeweis bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel,
OLG Hamm, Beschluss v. 03.12.2025 – I -7 U 49/25
Steht allein ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw im innerstädtischen Verkehr von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO.
In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück.
2. Zur Abwägung der Mitverursachungsbeiträge bei einem Unfall mit Traktorgespann,
OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2025 – 7 U 61/25
Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG müssen sich die jeweiligen unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge auf den Unfall ausgewirkt haben. Dies ist auch dann der Fall, wenn es zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Schäden/Verletzungen gekommen wäre.
Der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gespanns (Traktor mit voll beladenem Anhänger), der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiege Vorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.
Ein Fahrer muss seine Geschwindigkeit bei Dunkelheit auf der Landstraße mit eingeschaltetem Abblendlicht so einrichten, dass er innerhalb des Lichtkegels rechtzeitig anhalten kann.
Die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers wegen Alkohol (hier 1,59 Promille) kann im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt hat. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für die Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.
Verletzte Beifahrer, Mitfahrer oder Fahrgäste müssen sich weder das Verschulden des Fahrers noch die Betriebsgefahr des benutzten Fahrzeuges entgegenhalten lassen. Auf den Insassen des Kraftfahrzeuges, der weder Halter noch Fahrer ist, erstreckt sich § 17 Abs. 1 StVG nicht.
Die Mitfahrt mit einem erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen kann nach § 9 StVG, 254 BGB grundsätzlich einen Verstoß gegen die eigenen Obliegenheiten darstellen, da mit einer solchen Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht. Die Erkennbarkeit der Alkoholisierung muss von der Gegenseite dargelegt und nachgewiesen werden.
3. Versicherungsfall bei Vermögensschaden durch Phishing,
AG Bernau, Urt. v. 10.12.2025 – 10 C 212/25
Gibt der Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung in einem Chatraum seine Bank- und Kreditkartendaten bekannt, so liegt kein Versicherungsfall „Phishing“ in der Hausratsversicherung vor.
4. Unfallversicherung – Reichweite einer ärztlichen Feststellung von Invalidität,
OLG Nürnberg, Urt. v. 29.9.2025 – 8 U 736/25
Die Wirkung einer nach den AUB erforderlichen Invaliditätsfeststellung beschränkt sich auf den vom Arzt benannten Verletzungsbereich, der allerdings nicht zu eng eingegrenzt werden darf. Wenn sich aus der fristgemäßen Bescheinigung eines Orthopäden die unfallbedingte Verletzung von Muskeln und Sehnen sowie daraus folgende dauerhafte Bewegungseinschränkungen ergeben, nimmt auch eine dieselben Körperbereiche betreffende Schmerzsymptomatik an der Feststellungswirkung teil.
§ 3 Notariat
1. Mangelverdacht; Verdacht eines schwerwiegenden Fehlers der Kaufsache; Hausschwamm; Lebensmittelkontamination,
BGH, Beschl. v. 26.02.2026 – V ZR 83/25
Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstandes mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.
2. Bauträgervertrag; unwirksame Verpflichtung des Erwerbers in AGB, nachträglicher Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen,
BGH, Urt. v. 23.01.2026 – V ZR 91/25
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung durch den Verwender zuzustimmen, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass eine Zustimmung nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe verlangt werden kann.
Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, einer von dem Verwender gewünschten nachträglichen Vertragsänderung zuzustimmen, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, kann sich eine Zustimmungspflicht des Vertragspartners im Regelfall nicht aus § 242 BGB ergeben.
3. Objektbezogene Beschränkung des Stimmrechts der Sondereigentümer durch Vereinbarung; Bestimmtheit der Beschränkung,
BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 189/24
Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: „Angelegenheiten der Tiefgarage“). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte Einschränkung unwirksam.
Eine Vereinbarung nach der bestimmte Wohnungs- bzw. Teileigentümer (hier: Stellplatzeigentümer) im Hinblick auf die Verwalterbestellung oder die auf Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan bezogenen Beschlüsse kein Stimmrecht haben, ist nichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Niehaus
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht