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Newsletter Mai 2026

Sehr geehrte Leserin,

sehr geehrter Leser,

anbei erhalten Sie den Newsletter Mai 2026. Dieser enthält wieder Entscheidungen der Gerichte, die im Mai veröffentlicht wurden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Gliederung:

§ 1 Arbeitsrecht

1. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhung wegen Vereinbarung neuer Arbeitsbedingungen,

BAG, Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 239/24

2. Mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück,

LAG Thüringen, Urt. v. 02.03.2026 – 4 Ta 15/26

3. Hinweisgeberschutz gem. § 36 HinSchG setzt ursächlichen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung voraus,

BAG, Urt. v. 04.12.2025 – 2 AZR 51/25

4. Massenentlassung: Rechtsfolge fehlender Anzeige,

BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 157/22

5. Beteiligung des Personalrats bei Befristung,

LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.02.2026 – 13 SLa 65/25

§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

1. Hinterbliebenengeld für Enkelkinder,

OLG Schleswig, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25

2. Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit im Nachprüfungsverfahren,

OLG Rostock, Beschl. v. 13.10.2025 – 4 U 61/25

3. Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland,

BayObLG, Beschl. v. 18.12.2025 – 204 StRR 469/25

§ 3 Notariat

1. Kein Beginn der Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB bei Schenkung einer vermieteten Immobilie unter Vereinbarung einer durch Reallast gesicherten Leibrente,

OLG Nürnberg, Urt. v. 27.06.2025 – 1 U 1335/24

2. Vertragsstrafe wegen einer Bauzeitüberschreitung; Ausbaugestattung in der Gemeinschaftsordnung,

BGH, Urt. v. 24.10.2025 – V ZR 129/24

3. Bauträgervertrag; Änderung der Teilungserklärung; Änderungsvollmacht; Zustimmungspflicht des Erwerbers,

BGH, Urt. v. 23.01.2026 – V ZR 91/25

§ 1 Arbeitsrecht

1. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhung wegen Vereinbarung neuer Arbeitsbedingungen,

BAG, Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 239/24

Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zweck für die Gewährung der Leistung – hier eine Lohnerhöhung – und nicht für deren Vorenthaltung.  

2. Mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück,

LAG Thüringen, Urt. v. 02.03.2026 – 4 Ta 15/26

§ 7 Abs. 2 BurlG sieht vor, dass der Urlaub im Regelfall zusammenhängend zu gewähren ist. Möchte der Arbeitgeber einen zusammenhängenden, längeren Urlaub ablehnen, muss er eine substantiierte und konkrete Begründung anbringen, warum der zusammenhängendem Gewährung betriebliche Belange entgegenstehen. Die pauschale Begründung im betrieb gäbe es nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück genügt diesem Erfordernis nicht.

In Fällen, in denen Ansprüche zeitgebunden sind und dadurch bei nicht rechtzeitiger Gewährung vereitelt werden, kann eine einstweilige Verfügung, trotz Vorwegnahme der Hauptsache erlassen werden,

3. Hinweisgeberschutz gem. § 36 HinSchG setzt ursächlichen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung voraus,

BAG, Urt. v. 04.12.2025 – 2 AZR 51/25

Der Hinweisgeberschutz gem. § 36 HinSchG greift nicht schon dann ein, wenn der Hinweisgeber geltend macht, die benachteiligende Handlung oder Unterlassung beruhe auf dem Umstand, dass er Kenntnis von einem Verstoß i. S. d. § 2 HinSchG erlangt habe. Erforderlich ist vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung.

Arbeitnehmer in der Wartezeit des § 1 KSchG oder in einem Kleinbetrieb i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach 3 102 Abs. 5 BetrVG.

4. Massenentlassung: Rechtsfolge fehlender Anzeige,

BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 157/22

Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch der zuständigen Agentur für Arbeit keine anzeige erstattet hat. Diese Rechtsfolge ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Vor dem Hintergrund dieses Normverständnisses ist nunmehr der Begriff „Entlassung“ in § 18 KSchG als „Kündigung“ zu verstehen.

5. Beteiligung des Personalrats bei Befristung,

LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.02.2026 – 13 SLa 65/25

Der Mitbestimmungstatbestand gem. § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG erfasst Befristungsgründe und -dauer, um damit namentlich Kettenbefristungen der Kontrolle des Personalrats zu unterstellen. Zum Befristungsgrund genügt der Arbeitgeber zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Befristungsgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird.
Zu einer unaufgeforderten, wenigstens typologisierenden Angabe der Gründe auch für zeitlich vorangegangene Befristungen zum Zwecke einer Kontrolle von Kettenbefristungen durch den Personalrat ist der Arbeitgeber im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 65 Abs. 2 Nr. 4, § 68 Abs. 2, § 60 Abs. 1 NPersVG nicht ohne weiteres verpflichtet. Maßgeblich für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Eine Verpflichtung, der Personalvertretung darüber hinaus sämtliche im jeweiligen Einzelfall für die Beurteilung von Rechtsmissbrauch potentiell maßgeblichen Umstände unaufgefordert mitzuteilen, besteht nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob vom Standpunkt eines objektiven Personalrats bei verständiger Würdigung eine Information als für die Aufgabenerfüllung noch bedeutsam angesehen werden kann 

§ 2 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

1. Hinterbliebenengeld für Enkelkinder,

OLG Schleswig, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25

Für Enkelkinder kommt aufgrund der gesetzgeberischen Wertung ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nur ausnahmsweise bei einer gesteigerten Nähe zu dem Getöteten in Betracht, die über eine normale – typischerweise gute – Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgeht.

2. Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit im Nachprüfungsverfahren,

OLG Rostock, Beschl. v. 13.10.2025 – 4 U 61/25

Verletzt ein Versicherungsnehmer nach Anerkennung von Berufsunfähigkeit im Nachprüfungsverfahren zunächst seine Mitwirkungsobliegenheit, so schließt das nicht aus, dass der Versicherer nach späterer Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit rückwirkend leistungspflichtig ist.

3. Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland,

BayObLG, Beschl. v. 18.12.2025 – 204 StRR 469/25

Einer ausländischen Fahrerlaubnis ist nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FEV die Anerkennung im Inland nur dann zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht beachtet worden ist.

Die Aufzählung dieser Erkenntnisquellen ist abschließend; selbst ein Geständnis des Fahrerlaubnisinhabers kann deshalb keine Berücksichtigung finden.

§ 3 Notariat

1. Kein Beginn der Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB bei Schenkung einer vermieteten Immobilie unter Vereinbarung einer durch Reallast gesicherten Leibrente,

OLG Nürnberg, Urt. v. 27.06.2025 – 1 U 1335/24

Vereinbaren die Vertragsparteien bei Schenkung eines vermieteten Grundstücks eine durch eine Reallast gesicherte lebenslange Leibrente zugunsten des Erblassers in Höhe der erzielten Netto-Mieteinnahmen des Objekts, gibt der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Grundstücks nicht auf.

In einem solchen Fall macht es weder wirtschaftlich noch mit Blick auf den Schutz des Pflichtteilsberechtigten vor „böslichen“ Schenkungen einen Unterschied, ob der Erblasser die Immobilie unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts oder gegen Vereinbarung einer Leibrente oder dauernden Last in Höhe der Erträge des Mietobjektes überträgt.

Ein „Genussverzicht“ findet erst im Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrentenzahlung durch den Erblasser und die Löschung des Sicherungsmittels im Grundbuch statt.

2. Vertragsstrafe wegen einer Bauzeitüberschreitung; Ausbaugestattung in der Gemeinschaftsordnung,

BGH, Urt. v. 24.10.2025 – V ZR 129/24

In einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getroffen werden, für die §§ 339 ff. BGB gelten. Hiernach verwirkte Strafen unterliegen der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB; § 348 HGB ist nicht anwendbar.

3. Bauträgervertrag; Änderung der Teilungserklärung; Änderungsvollmacht; Zustimmungspflicht des Erwerbers,

BGH, Urt. v. 23.01.2026 – V ZR 91/25

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung durch den Verwender zuzustimmen, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass eine Zustimmung nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe verlangt werden kann.

Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, einer von dem Verwender gewünschten nachträglichen Vertragsänderung zuzustimmen, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, kann sich eine Zustimmungspflicht des Vertragspartners im Regelfall nicht aus § 242 BGB ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Niehaus

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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